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Art. 32 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 32

1 Der Regierungsrat leitet und steuert die Verwaltungstätig-

keit.

2 Er beachtet dabei die Grundsätze zeitgemässer Verwaltungsfüh-

rung und insbesondere den Grundsatz der Übereinstimmung von Auf-

gaben, Kompetenzen und Verantwortung.

3 Er fördert die Leistungs- und Erneuerungsfähigkeit der Verwal-

tung.

4 Er koordiniert die Verwaltungstätigkeit der Direktionen und

passt die Organisation der Verwaltung veränderten Verhältnissen an.

Handlungs-

grundsätze

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