172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 32 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 32
1 Der Regierungsrat leitet und steuert die Verwaltungstätig-
keit.
2 Er beachtet dabei die Grundsätze zeitgemässer Verwaltungsfüh-
rung und insbesondere den Grundsatz der Übereinstimmung von Auf-
gaben, Kompetenzen und Verantwortung.
3 Er fördert die Leistungs- und Erneuerungsfähigkeit der Verwal-
tung.
4 Er koordiniert die Verwaltungstätigkeit der Direktionen und
passt die Organisation der Verwaltung veränderten Verhältnissen an.
Handlungs-
grundsätze