172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 30 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 30
1 Der Regierungsrat setzt Kommissionen durch Beschluss c. Einsetzung
ein.
2 Er regelt durch Verordnung oder einzelfallweise die Grundzüge
ihrer Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation.
3 Kommissionen werden administrativ einer Direktion oder der
Staatskanzlei zugeordnet.
1. 1. 22-115
7
172.1
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
Wahlen und
Abstimmungen