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172.1 OGRRLOCELOSACRROG CH-ZH

Art. 30 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 30

1 Der Regierungsrat setzt Kommissionen durch Beschluss c. Einsetzung

ein.

2 Er regelt durch Verordnung oder einzelfallweise die Grundzüge

ihrer Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation.

3 Kommissionen werden administrativ einer Direktion oder der

Staatskanzlei zugeordnet.

1. 1. 22-115

7

172.1

Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)

Wahlen und

Abstimmungen

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