172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 3
1 Zu Beginn einer Amtsdauer erstellt der Regierungsrat die Richtlinien der
Richtlinien der Regierungspolitik und bringt sie dem Kantonsrat zur Regierungs-
Kenntnis. Die Richtlinien geben Auskunft über die in der Amtsdauer politik
angestrebten Ziele.
2 Die rollende Planung gemäss dem Gesetz über Controlling und
Rechnungslegung wird auf die Richtlinien der Regierungspolitik aus-
gerichtet.
1. 1. 22-115
1
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Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
3 Am Ende der Amtsdauer prüft der Regierungsrat, ob die Ziele
erreicht werden konnten, und erstattet dem Kantonsrat Bericht.