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172.1 OGRRLOCELOSACRROG CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 3

1 Zu Beginn einer Amtsdauer erstellt der Regierungsrat die Richtlinien der

Richtlinien der Regierungspolitik und bringt sie dem Kantonsrat zur Regierungs-

Kenntnis. Die Richtlinien geben Auskunft über die in der Amtsdauer politik

angestrebten Ziele.

2 Die rollende Planung gemäss dem Gesetz über Controlling und

Rechnungslegung wird auf die Richtlinien der Regierungspolitik aus-

gerichtet.

1. 1. 22-115

1

172.1

Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)

3 Am Ende der Amtsdauer prüft der Regierungsrat, ob die Ziele

erreicht werden konnten, und erstattet dem Kantonsrat Bericht.

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