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Art. 29 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 29

Die Übertragung von Aufgaben des Regierungsrates auf b. Kommis-

Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen bedarf einer gesetzlichen sionen mit

Grundlage.

Entscheidungs-

befugnissen

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