172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 28 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 28
Der Regierungsrat kann Kommissionen einsetzen, die
a. ihn beraten,
b. seine Geschäfte vorbereiten oder begutachten,
c. selbstständige Verwaltungseinheiten sowie Organisationen und Per-
sonen gemäss § 8 Abs. 2 beaufsichtigen.
a. Beratende
Kommissionen