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Art. 28 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 28

Der Regierungsrat kann Kommissionen einsetzen, die

a. ihn beraten,

b. seine Geschäfte vorbereiten oder begutachten,

c. selbstständige Verwaltungseinheiten sowie Organisationen und Per-

sonen gemäss § 8 Abs. 2 beaufsichtigen.

a. Beratende

Kommissionen

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