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Art. 23 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 23

1 Ist die rechtzeitige Behandlung dringender Angelegenhei-

ten im Regierungsrat nicht möglich, entscheidet die Präsidentin oder

der Präsident an dessen Stelle.

2 Diese Entscheide werden dem Regierungsrat zur Kenntnis ge-

bracht.

3 Der Regierungsrat kann die Präsidentin oder den Präsidenten

sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ermächtigen, An-

gelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.

Funktion und

Stellung

Staatsschreibe-

rin oder Staats-

schreiber

Aufgaben

C. Die Staatskanzlei

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