172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 23 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 23
1 Ist die rechtzeitige Behandlung dringender Angelegenhei-
ten im Regierungsrat nicht möglich, entscheidet die Präsidentin oder
der Präsident an dessen Stelle.
2 Diese Entscheide werden dem Regierungsrat zur Kenntnis ge-
bracht.
3 Der Regierungsrat kann die Präsidentin oder den Präsidenten
sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ermächtigen, An-
gelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.
Funktion und
Stellung
Staatsschreibe-
rin oder Staats-
schreiber
Aufgaben
C. Die Staatskanzlei