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Art. 22 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 22

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte des

Regierungsrates.

2 Die Präsidentin oder der Präsident

a. sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig,

zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst,

b. bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet

in strittigen Fragen,

c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die kan-

tonale Verwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird.

3 Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Präsidentin oder der Prä-

sident Abklärungen und Massnahmen beantragen.

Präsidial-

entscheide

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