172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 2
1 Dem Regierungsrat obliegt die politische Planung und Füh- Planung,
rung auf Ebene des Kantons.
2 Er bestimmt die Ziele, Mittel und Massnahmen seiner Politik.
3 Er trifft alle Vorkehren, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicher-
zustellen.
4 Die Mitglieder des Regierungsrates räumen den Regierungsauf-
gaben Vorrang gegenüber der Führung der Verwaltung ein.
Zielsetzung
und Führung