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Art. 2 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 2

1 Dem Regierungsrat obliegt die politische Planung und Füh- Planung,

rung auf Ebene des Kantons.

2 Er bestimmt die Ziele, Mittel und Massnahmen seiner Politik.

3 Er trifft alle Vorkehren, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicher-

zustellen.

4 Die Mitglieder des Regierungsrates räumen den Regierungsauf-

gaben Vorrang gegenüber der Führung der Verwaltung ein.

Zielsetzung

und Führung

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