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Art. 16 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 16

1 Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach gemein-

samer Beratung seiner Mitglieder.

2 Er bestimmt die Geschäfte, bei denen er in einem vereinfachten

Verfahren entscheidet. Jedes Mitglied kann die Beratung verlangen.

3 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber hat beratende

Stimme.

4 Die Sitzungsergebnisse werden protokolliert. Eine Minderheit der

Behörde ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr

geltend gemachten Gründe im Protokoll vermerken zu lassen.

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