172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 16 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 16
1 Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach gemein-
samer Beratung seiner Mitglieder.
2 Er bestimmt die Geschäfte, bei denen er in einem vereinfachten
Verfahren entscheidet. Jedes Mitglied kann die Beratung verlangen.
3 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber hat beratende
Stimme.
4 Die Sitzungsergebnisse werden protokolliert. Eine Minderheit der
Behörde ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr
geltend gemachten Gründe im Protokoll vermerken zu lassen.