172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 13 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 13
1 Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es der Geschäfts-
gang erfordert.
2 Er wird im Auftrag der Regierungspräsidentin oder des Regie-
rungspräsidenten durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber
einberufen.
3 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Durchfüh-
rung einer Sitzung verlangen.