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Art. 13 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 13

1 Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es der Geschäfts-

gang erfordert.

2 Er wird im Auftrag der Regierungspräsidentin oder des Regie-

rungspräsidenten durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber

einberufen.

3 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Durchfüh-

rung einer Sitzung verlangen.

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