172.1
OGRRLOCELOSACRROG
CH-ZH
Art. 1 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Art. 1
1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird Kollegium
durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber unterstützt.
2 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt.
3 Jedes Mitglied steht einer Direktion vor.
II. Aufgaben