Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.1 OGRRLOCELOSACRROG CH-ZH

Art. 1 : Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

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Art. 1

1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird Kollegium

durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber unterstützt.

2 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt.

3 Jedes Mitglied steht einer Direktion vor.

II. Aufgaben

Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) Art. 2 →

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