Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.41 VJPOPCJOPCG CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)

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Art. 9

Betreffen Rechtsänderungen die Anliegen von Jugendlichen Kantonale Ver-

im besonderen Mass, wird das Jugendparlament zur Vernehmlassung nehmlassungen

eingeladen.

tion.

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