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Art. 8 : Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)

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Art. 8

1 Die Direktion kann dem Jugendparlament Subventionen c. finanzielle

ausrichten:5

a. für Projekte des Jugendparlaments bis Fr. 25 000,

b. für ein Sekretariat zur administrativen Unterstützung bis Fr. 25 000.

2 Das Jugendparlament erstattet der Direktion Bericht über die

Verwendung der Subventionen.

Unterstützung

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