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CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)
Art. 7
1 Die Parlamentsdienste des Kantonsrates unterstützen das
Jugendparlament insbesondere bei der Ausarbeitung und bei Ände-
rungen des Organisationsreglements.
2 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterstützen das Jugend-
parlament bei inhaltlichen Fragen zu Geschäften, die in den Sitzungen
des Jugendparlaments beraten und zum Beschluss vorgelegt werden.
3 Das Jugendparlament, die Parlamentsdienste, die Direktionen und
die Staatskanzlei bezeichnen Ansprechpersonen, über die der Informa-
tionsaustausch erfolgt.
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V über das kantonale Jugendparlament (VJP)
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