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171.41 VJPOPCJOPCG CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)

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Art. 7

1 Die Parlamentsdienste des Kantonsrates unterstützen das

Jugendparlament insbesondere bei der Ausarbeitung und bei Ände-

rungen des Organisationsreglements.

2 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterstützen das Jugend-

parlament bei inhaltlichen Fragen zu Geschäften, die in den Sitzungen

des Jugendparlaments beraten und zum Beschluss vorgelegt werden.

3 Das Jugendparlament, die Parlamentsdienste, die Direktionen und

die Staatskanzlei bezeichnen Ansprechpersonen, über die der Informa-

tionsaustausch erfolgt.

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V über das kantonale Jugendparlament (VJP)

171.41

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