171.41
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CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)
Art. 6
Das Jugendparlament ist berechtigt, mindestens zweimal jähr-
lich den grossen Ratssaal im Rathaus für die Durchführung der Par-
lamentssitzungen und im Anschluss daran Räumlichkeiten für eine
Medienkonferenz unentgeltlich zu benutzen.