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171.41 VJPOPCJOPCG CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)

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Art. 6

Das Jugendparlament ist berechtigt, mindestens zweimal jähr-

lich den grossen Ratssaal im Rathaus für die Durchführung der Par-

lamentssitzungen und im Anschluss daran Räumlichkeiten für eine

Medienkonferenz unentgeltlich zu benutzen.

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