171.41
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CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)
Art. 5
1 Das Jugendparlament führt jährlich mindestens zwei Sit-
zungen durch. Die Sitzungen sind öffentlich.
2 Es fällt die ihm gemäss Vereinsstatuten und Organisationsregle-
ment zustehenden Beschlüsse und kann diese in Form einer Petition
gemäss Art. 16 KV3 beim Kantonsrat einreichen (§ 141 KRG4).5
3 Es ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel seiner Mitglieder,
mindestens aber 15 Mitglieder, anwesend sind. Die Anwesenheit der
Mitglieder wird protokolliert.
4 Es kann Delegationen von Mitgliedern kommunaler Kinder- und
Jugendparlamente zu seinen Sitzungen einladen und ihnen das Stimm-
recht einräumen.
Unterstützung
des Jugend-
parlaments
a. Benützung
von Rathaus
und Konferenz-
zentrum
b. fachliche
Unterstützung