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171.41 VJPOPCJOPCG CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)

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Art. 5

1 Das Jugendparlament führt jährlich mindestens zwei Sit-

zungen durch. Die Sitzungen sind öffentlich.

2 Es fällt die ihm gemäss Vereinsstatuten und Organisationsregle-

ment zustehenden Beschlüsse und kann diese in Form einer Petition

gemäss Art. 16 KV3 beim Kantonsrat einreichen (§ 141 KRG4).5

3 Es ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel seiner Mitglieder,

mindestens aber 15 Mitglieder, anwesend sind. Die Anwesenheit der

Mitglieder wird protokolliert.

4 Es kann Delegationen von Mitgliedern kommunaler Kinder- und

Jugendparlamente zu seinen Sitzungen einladen und ihnen das Stimm-

recht einräumen.

Unterstützung

des Jugend-

parlaments

a. Benützung

von Rathaus

und Konferenz-

zentrum

b. fachliche

Unterstützung

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