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171.41 VJPOPCJOPCG CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)

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Art. 3

1 Der Regierungsrat anerkennt den Verein für vier Jahre. Die c. Aner-

Anerkennung verlängert sich jeweils um vier weitere Jahre, wenn kein kennungsakt

anderer Verein ein Gesuch um Anerkennung einreicht. und -wirkung

1.7. 22-117

1

171.41

V über das kantonale Jugendparlament (VJP)

2 Stellen mehrere Vereine ein Gesuch um Anerkennung, wird der-

jenige Verein anerkannt, der die Voraussetzungen gemäss § 1 am bes-

ten erfüllt und dessen Mitglieder die Jugendlichen des Kantons Zürich

am besten repräsentieren.

Meldepflicht

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