171.41
VJPOPCJOPCG
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)
Art. 3
1 Der Regierungsrat anerkennt den Verein für vier Jahre. Die c. Aner-
Anerkennung verlängert sich jeweils um vier weitere Jahre, wenn kein kennungsakt
anderer Verein ein Gesuch um Anerkennung einreicht. und -wirkung
1.7. 22-117
1
171.41
V über das kantonale Jugendparlament (VJP)
2 Stellen mehrere Vereine ein Gesuch um Anerkennung, wird der-
jenige Verein anerkannt, der die Voraussetzungen gemäss § 1 am bes-
ten erfüllt und dessen Mitglieder die Jugendlichen des Kantons Zürich
am besten repräsentieren.
Meldepflicht