171.41
VJPOPCJOPCG
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)
Art. 2
1 Das Gesuch um Anerkennung des Vereins ist der Direktion b. Gesuch
der Justiz und des Innern (Direktion) mit folgenden Unterlagen ein-
zureichen
a. Vereinsstatuten,
b. Reglement über die Organisation des Jugendparlaments,
c. Liste der Vereinsmitglieder mit Angabe von Name, Geschlecht,
Geburtsdatum und Wohnsitz.
2 Die Direktion veröffentlicht, bis zu welchem Termin Gesuche
einzureichen sind.