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171.41 VJPOPCJOPCG CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)

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Art. 2

1 Das Gesuch um Anerkennung des Vereins ist der Direktion b. Gesuch

der Justiz und des Innern (Direktion) mit folgenden Unterlagen ein-

zureichen

a. Vereinsstatuten,

b. Reglement über die Organisation des Jugendparlaments,

c. Liste der Vereinsmitglieder mit Angabe von Name, Geschlecht,

Geburtsdatum und Wohnsitz.

2 Die Direktion veröffentlicht, bis zu welchem Termin Gesuche

einzureichen sind.

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