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171.41 VJPOPCJOPCG CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)

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Art. 1

1 Der Regierungsrat anerkennt als Träger des kantonalen Anerkennung

Jugendparlaments (Jugendparlament) einen privatrechtlich organisier- a. Voraus-

ten Verein, welcher setzungen

a. der Förderung der politischen Kultur und Bildung dient und sich

für die Anliegen der Jugend einsetzt,

b. das Jugendparlament nach parlamentarischen Regeln organisiert,

c. die Gleichbehandlung der Mitglieder gewährleistet,

d. politisch unabhängig ist,

e. mindestens 20 Mitglieder hat,

f. Jugendlichen zwischen 12 und 21 Jahren mit Wohnsitz im Kanton

Zürich offensteht.

2 Die Mitglieder des Vereinsvorstands dürfen höchstens 25 Jahre

alt sein. Sind sie älter als 21, dürfen sie dem Jugendparlament nicht

angehören.

Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP) Art. 2 →

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