171.41
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CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)
Art. 1
1 Der Regierungsrat anerkennt als Träger des kantonalen Anerkennung
Jugendparlaments (Jugendparlament) einen privatrechtlich organisier- a. Voraus-
ten Verein, welcher setzungen
a. der Förderung der politischen Kultur und Bildung dient und sich
für die Anliegen der Jugend einsetzt,
b. das Jugendparlament nach parlamentarischen Regeln organisiert,
c. die Gleichbehandlung der Mitglieder gewährleistet,
d. politisch unabhängig ist,
e. mindestens 20 Mitglieder hat,
f. Jugendlichen zwischen 12 und 21 Jahren mit Wohnsitz im Kanton
Zürich offensteht.
2 Die Mitglieder des Vereinsvorstands dürfen höchstens 25 Jahre
alt sein. Sind sie älter als 21, dürfen sie dem Jugendparlament nicht
angehören.