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171.41 VJPOPCJOPCG CH-ZH

Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP) (VJP)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1 Der Regierungsrat anerkennt als Träger des kantonalen Anerkennung

Jugendparlaments (Jugendparlament) einen privatrechtlich organisier- a. Voraus-

ten Verein, welcher setzungen

a. der Förderung der politischen Kultur und Bildung dient und sich

für die Anliegen der Jugend einsetzt,

b. das Jugendparlament nach parlamentarischen Regeln organisiert,

c. die Gleichbehandlung der Mitglieder gewährleistet,

d. politisch unabhängig ist,

e. mindestens 20 Mitglieder hat,

f. Jugendlichen zwischen 12 und 21 Jahren mit Wohnsitz im Kanton

Zürich offensteht.

2 Die Mitglieder des Vereinsvorstands dürfen höchstens 25 Jahre

alt sein. Sind sie älter als 21, dürfen sie dem Jugendparlament nicht

angehören.

1 Das Gesuch um Anerkennung des Vereins ist der Direktion b. Gesuch

der Justiz und des Innern (Direktion) mit folgenden Unterlagen ein-

zureichen

a. Vereinsstatuten,

b. Reglement über die Organisation des Jugendparlaments,

c. Liste der Vereinsmitglieder mit Angabe von Name, Geschlecht,

Geburtsdatum und Wohnsitz.

2 Die Direktion veröffentlicht, bis zu welchem Termin Gesuche

einzureichen sind.

1 Der Regierungsrat anerkennt den Verein für vier Jahre. Die c. Aner-

Anerkennung verlängert sich jeweils um vier weitere Jahre, wenn kein kennungsakt

anderer Verein ein Gesuch um Anerkennung einreicht. und -wirkung

1.7. 22-117

1

171.41

V über das kantonale Jugendparlament (VJP)

2 Stellen mehrere Vereine ein Gesuch um Anerkennung, wird der-

jenige Verein anerkannt, der die Voraussetzungen gemäss § 1 am bes-

ten erfüllt und dessen Mitglieder die Jugendlichen des Kantons Zürich

am besten repräsentieren.

Meldepflicht

1 Der Verein meldet der Direktion Änderungen der Vereins-

statuten und des Organisationsreglements.

2 Er stellt der Direktion jährlich eine aktualisierte Mitgliederliste

zu.

Sitzungen des

Jugend-

parlaments

1 Das Jugendparlament führt jährlich mindestens zwei Sit-

zungen durch. Die Sitzungen sind öffentlich.

2 Es fällt die ihm gemäss Vereinsstatuten und Organisationsregle-

ment zustehenden Beschlüsse und kann diese in Form einer Petition

gemäss Art. 16 KV3 beim Kantonsrat einreichen (§ 141 KRG4).5

3 Es ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel seiner Mitglieder,

mindestens aber 15 Mitglieder, anwesend sind. Die Anwesenheit der

Mitglieder wird protokolliert.

4 Es kann Delegationen von Mitgliedern kommunaler Kinder- und

Jugendparlamente zu seinen Sitzungen einladen und ihnen das Stimm-

recht einräumen.

Unterstützung

des Jugend-

parlaments

a. Benützung

von Rathaus

und Konferenz-

zentrum

b. fachliche

Unterstützung

Das Jugendparlament ist berechtigt, mindestens zweimal jähr-

lich den grossen Ratssaal im Rathaus für die Durchführung der Par-

lamentssitzungen und im Anschluss daran Räumlichkeiten für eine

Medienkonferenz unentgeltlich zu benutzen.

1 Die Parlamentsdienste des Kantonsrates unterstützen das

Jugendparlament insbesondere bei der Ausarbeitung und bei Ände-

rungen des Organisationsreglements.

2 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterstützen das Jugend-

parlament bei inhaltlichen Fragen zu Geschäften, die in den Sitzungen

des Jugendparlaments beraten und zum Beschluss vorgelegt werden.

3 Das Jugendparlament, die Parlamentsdienste, die Direktionen und

die Staatskanzlei bezeichnen Ansprechpersonen, über die der Informa-

tionsaustausch erfolgt.

2

V über das kantonale Jugendparlament (VJP)

171.41

1 Die Direktion kann dem Jugendparlament Subventionen c. finanzielle

ausrichten:5

a. für Projekte des Jugendparlaments bis Fr. 25 000,

b. für ein Sekretariat zur administrativen Unterstützung bis Fr. 25 000.

2 Das Jugendparlament erstattet der Direktion Bericht über die

Verwendung der Subventionen.

Unterstützung

Betreffen Rechtsänderungen die Anliegen von Jugendlichen Kantonale Ver-

im besonderen Mass, wird das Jugendparlament zur Vernehmlassung nehmlassungen

eingeladen.

tion.

2 Der Entzug der Anerkennung ist dem Regierungsrat vorbehalten.

1 OS 72, 174; Begründung siehe ABI 2017-02-03.

2 Inkrafttreten: 1. Mai 2017.

3 LS 101.

4 LS 171.1.

5 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 201; ABI 2022-03-25). In Kraft

seit 1. Juni 2022.

1.7. 22 - 117

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