Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.3 VOPDOSSPOSPARL CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

Bei Abwesenheit der Kantonsratspräsidentin oder des Kan- Hausrecht

tonsratspräsidenten übt die Generalsekretärin oder der Generalsekre-

tär das Hausrecht über die vom Kantonsrat und von den Parlaments-

diensten genutzten oder gemieteten Räumlichkeiten aus.

← Art. 8 Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD) Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →