171.3
VOPDOSSPOSPARL
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)
Art. 9
Bei Abwesenheit der Kantonsratspräsidentin oder des Kan- Hausrecht
tonsratspräsidenten übt die Generalsekretärin oder der Generalsekre-
tär das Hausrecht über die vom Kantonsrat und von den Parlaments-
diensten genutzten oder gemieteten Räumlichkeiten aus.