171.3
VOPDOSSPOSPARL
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)
Art. 8
1 Die Verwaltungsdelegation ist vorbehältlich der Wahlkompe- Zuständig-
tenz der Geschäftsleitung Anstellungsbehörde der Generalsekretärin keiten im
oder des Generalsekretärs.
Personalrecht
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist Anstellungs-
behörde der übrigen Mitarbeitenden der Parlamentsdienste.
3 In den weiteren personalrechtlichen Angelegenheiten haben sinn-
gemäss
a. die Geschäftsleitung die Funktion des Regierungsrates,
b. die Verwaltungsdelegation die Funktion der Direktionsvorsteherin
oder des Direktionsvorstehers,
c. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär die übrigen Funk-
tionen.
4 Die Verwaltungsdelegation kann ein Reglement erlassen, wenn von
einzelnen Bestimmungen des Personalrechts abgewichen werden soll.