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Art. 8 : Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)

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Art. 8

1 Die Verwaltungsdelegation ist vorbehältlich der Wahlkompe- Zuständig-

tenz der Geschäftsleitung Anstellungsbehörde der Generalsekretärin keiten im

oder des Generalsekretärs.

Personalrecht

2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist Anstellungs-

behörde der übrigen Mitarbeitenden der Parlamentsdienste.

3 In den weiteren personalrechtlichen Angelegenheiten haben sinn-

gemäss

a. die Geschäftsleitung die Funktion des Regierungsrates,

b. die Verwaltungsdelegation die Funktion der Direktionsvorsteherin

oder des Direktionsvorstehers,

c. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär die übrigen Funk-

tionen.

4 Die Verwaltungsdelegation kann ein Reglement erlassen, wenn von

einzelnen Bestimmungen des Personalrechts abgewichen werden soll.

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