Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.3 VOPDOSSPOSPARL CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)

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Art. 7

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet die

Parlamentsdienste und ist insbesondere zuständig für

a. die Organisation und Weiterentwicklung der Parlamentsdienste

sowie deren Aufgabenerfüllung gemäss den Bedürfnissen des Kan-

tonsrates und seiner Organe,

b. die Umsetzung der Personalpolitik und Führung des Personals,

c. die Erarbeitung des Finanzplans, des Budgets und der Rechnung

zuhanden der Verwaltungsdelegation und der Geschäftsleitung,

d. die Steuerung und Planung des Mitteleinsatzes.

2 Sie oder er sorgt für effiziente administrative Abläufe und einen

wirkungsvollen Einsatz des Personals und der Mittel.

2

Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD) 171.3

3 Sie oder er erstattet der Verwaltungsdelegation jährlich Bericht

über die Erfüllung der Aufgaben und die Jahresziele der Parlaments-

dienste und verfasst alle vier Jahre einen Tätigkeitsbericht zuhanden

der Geschäftsleitung.

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