Art. 7 : Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)
Art. 7
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet die
Parlamentsdienste und ist insbesondere zuständig für
a. die Organisation und Weiterentwicklung der Parlamentsdienste
sowie deren Aufgabenerfüllung gemäss den Bedürfnissen des Kan-
tonsrates und seiner Organe,
b. die Umsetzung der Personalpolitik und Führung des Personals,
c. die Erarbeitung des Finanzplans, des Budgets und der Rechnung
zuhanden der Verwaltungsdelegation und der Geschäftsleitung,
d. die Steuerung und Planung des Mitteleinsatzes.
2 Sie oder er sorgt für effiziente administrative Abläufe und einen
wirkungsvollen Einsatz des Personals und der Mittel.
2
Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD) 171.3
3 Sie oder er erstattet der Verwaltungsdelegation jährlich Bericht
über die Erfüllung der Aufgaben und die Jahresziele der Parlaments-
dienste und verfasst alle vier Jahre einen Tätigkeitsbericht zuhanden
der Geschäftsleitung.