171.3
VOPDOSSPOSPARL
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)
Art. 6
1 Die Verwaltungsdelegation ist das oberste Aufsichtsorgan
über die Parlamentsdienste.
2 Sie kann Richtlinien zur Geschäftsführung der Parlamentsdienste
erlassen und beschliesst auf Antrag der Generalsekretärin oder des Ge-
neralsekretärs über die Personalpolitik.
3 Sie ist zudem zuständig für
a. die Bestimmung der Ausgabenkompetenz und das Pflichtenheft der
Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
b. Verwaltungsaufgaben, welche die Ausgabenkompetenz gemäss lit. a
überschreiten oder grundsätzliche Auswirkungen auf den Geschäfts-
gang des Kantonsrates und seiner Organe haben,
c. alle weiteren Verwaltungsgeschäfte des Kantonsrates, die keinem
Organ zugewiesen sind.