Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 6 : Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)

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Art. 6

1 Die Verwaltungsdelegation ist das oberste Aufsichtsorgan

über die Parlamentsdienste.

2 Sie kann Richtlinien zur Geschäftsführung der Parlamentsdienste

erlassen und beschliesst auf Antrag der Generalsekretärin oder des Ge-

neralsekretärs über die Personalpolitik.

3 Sie ist zudem zuständig für

a. die Bestimmung der Ausgabenkompetenz und das Pflichtenheft der

Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,

b. Verwaltungsaufgaben, welche die Ausgabenkompetenz gemäss lit. a

überschreiten oder grundsätzliche Auswirkungen auf den Geschäfts-

gang des Kantonsrates und seiner Organe haben,

c. alle weiteren Verwaltungsgeschäfte des Kantonsrates, die keinem

Organ zugewiesen sind.

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