171.3
VOPDOSSPOSPARL
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)
Art. 5
1 Die Geschäftsleitung beschliesst über den Entwurf des Bud-
gets des Kantonsrates und der Parlamentsdienste sowie über deren
Rechnung.
2 Sie genehmigt auf Antrag der Generalsekretärin oder des General-
sekretärs die Organisation der Parlamentsdienste und deren Stellen-
plan.
3 Sie wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.