Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 5 : Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)

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Art. 5

1 Die Geschäftsleitung beschliesst über den Entwurf des Bud-

gets des Kantonsrates und der Parlamentsdienste sowie über deren

Rechnung.

2 Sie genehmigt auf Antrag der Generalsekretärin oder des General-

sekretärs die Organisation der Parlamentsdienste und deren Stellen-

plan.

3 Sie wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.

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