171.3
VOPDOSSPOSPARL
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)
Art. 4
1 Die Bestimmungen über die Vertraulichkeit für die Mitglie-
der des Kantonsrates und seiner Organe gelten für die Mitarbeitenden
der Parlamentsdienste.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann
in begründeten Fällen die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste vom
Amtsgeheimnis entbinden.