Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 4 : Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)

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Art. 4

1 Die Bestimmungen über die Vertraulichkeit für die Mitglie-

der des Kantonsrates und seiner Organe gelten für die Mitarbeitenden

der Parlamentsdienste.

2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann

in begründeten Fällen die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste vom

Amtsgeheimnis entbinden.

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