Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 2 : Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)

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Art. 2

1 Die Parlamentsdienste planen und organisieren die Sitzun- Aufgaben

gen des Kantonsrates und seiner Organe, besorgen deren Sekretariats-

geschäfte, protokollieren deren Beschlüsse und Verhandlungen und

unterstützen den Kantonsrat und seine Organe bei der Öffentlichkeits-

arbeit und bei der Pflege der kommunalen, interkantonalen und inter-

nationalen parlamentarischen Beziehungen.

2 Sie dokumentieren die Kantonsratsmitglieder und beraten diese in

parlamentsrechtlichen Fragen. Die Formulierung von parlamentarischen

Initiativen und Vorstössen ist nicht Aufgabe der Parlamentsdienste.

3 Gegenüber Fraktionen, Parteien, Medien und Dritten umfassen die

Dienstleistungen der Parlamentsdienste insbesondere die Erteilung von

Auskünften, die Bereitstellung von Unterlagen und die Beratung in Ver-

fahrensfragen.

4 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Organe des Kantonsrates

besorgen die Parlamentsdienste alle übrigen Aufgaben der Parlaments-

verwaltung, insbesondere die Verwaltung der eigenen Infrastruktur. Sie

vernetzen sich mit den Verwaltungen anderer Parlamente.

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