Art. 2 : Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)
Art. 2
1 Die Parlamentsdienste planen und organisieren die Sitzun- Aufgaben
gen des Kantonsrates und seiner Organe, besorgen deren Sekretariats-
geschäfte, protokollieren deren Beschlüsse und Verhandlungen und
unterstützen den Kantonsrat und seine Organe bei der Öffentlichkeits-
arbeit und bei der Pflege der kommunalen, interkantonalen und inter-
nationalen parlamentarischen Beziehungen.
2 Sie dokumentieren die Kantonsratsmitglieder und beraten diese in
parlamentsrechtlichen Fragen. Die Formulierung von parlamentarischen
Initiativen und Vorstössen ist nicht Aufgabe der Parlamentsdienste.
3 Gegenüber Fraktionen, Parteien, Medien und Dritten umfassen die
Dienstleistungen der Parlamentsdienste insbesondere die Erteilung von
Auskünften, die Bereitstellung von Unterlagen und die Beratung in Ver-
fahrensfragen.
4 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Organe des Kantonsrates
besorgen die Parlamentsdienste alle übrigen Aufgaben der Parlaments-
verwaltung, insbesondere die Verwaltung der eigenen Infrastruktur. Sie
vernetzen sich mit den Verwaltungen anderer Parlamente.