Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD) (VOPD)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Die Parlamentsdienste sind die Stabsstelle des Kantonsrates Stellung
und seiner Organe. Sie handeln in deren Auftrag und unterstehen direkt
dem Kantonsrat.
1 Die Parlamentsdienste planen und organisieren die Sitzun- Aufgaben
gen des Kantonsrates und seiner Organe, besorgen deren Sekretariats-
geschäfte, protokollieren deren Beschlüsse und Verhandlungen und
unterstützen den Kantonsrat und seine Organe bei der Öffentlichkeits-
arbeit und bei der Pflege der kommunalen, interkantonalen und inter-
nationalen parlamentarischen Beziehungen.
2 Sie dokumentieren die Kantonsratsmitglieder und beraten diese in
parlamentsrechtlichen Fragen. Die Formulierung von parlamentarischen
Initiativen und Vorstössen ist nicht Aufgabe der Parlamentsdienste.
3 Gegenüber Fraktionen, Parteien, Medien und Dritten umfassen die
Dienstleistungen der Parlamentsdienste insbesondere die Erteilung von
Auskünften, die Bereitstellung von Unterlagen und die Beratung in Ver-
fahrensfragen.
4 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Organe des Kantonsrates
besorgen die Parlamentsdienste alle übrigen Aufgaben der Parlaments-
verwaltung, insbesondere die Verwaltung der eigenen Infrastruktur. Sie
vernetzen sich mit den Verwaltungen anderer Parlamente.
sich nach § 38 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019.
2 Die Parlamentsdienste verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufga-
ben direkt mit der Staatskanzlei und den Dienststellen der kantonalen
Verwaltung und können Rechts- und Sachauskünfte einholen. Sie sor-
gen für einen einfachen und koordinierten Ablauf.
3 Sie können mit Dritten Verträge über einzelne Dienstleistungen
abschliessen.
arbeit mit der
kantonalen
Verwaltung
und Dritten
1.4.20-108
1
171.3
Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)
Amtsgeheimnis
Aufgaben
der Geschäfts-
leitung
Aufgaben der
Verwaltungs-
delegation
Aufgaben
der General-
sekretärin
oder des
General-
sekretärs
1 Die Bestimmungen über die Vertraulichkeit für die Mitglie-
der des Kantonsrates und seiner Organe gelten für die Mitarbeitenden
der Parlamentsdienste.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann
in begründeten Fällen die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste vom
Amtsgeheimnis entbinden.
1 Die Geschäftsleitung beschliesst über den Entwurf des Bud-
gets des Kantonsrates und der Parlamentsdienste sowie über deren
Rechnung.
2 Sie genehmigt auf Antrag der Generalsekretärin oder des General-
sekretärs die Organisation der Parlamentsdienste und deren Stellen-
plan.
3 Sie wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.
1 Die Verwaltungsdelegation ist das oberste Aufsichtsorgan
über die Parlamentsdienste.
2 Sie kann Richtlinien zur Geschäftsführung der Parlamentsdienste
erlassen und beschliesst auf Antrag der Generalsekretärin oder des Ge-
neralsekretärs über die Personalpolitik.
3 Sie ist zudem zuständig für
a. die Bestimmung der Ausgabenkompetenz und das Pflichtenheft der
Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
b. Verwaltungsaufgaben, welche die Ausgabenkompetenz gemäss lit. a
überschreiten oder grundsätzliche Auswirkungen auf den Geschäfts-
gang des Kantonsrates und seiner Organe haben,
c. alle weiteren Verwaltungsgeschäfte des Kantonsrates, die keinem
Organ zugewiesen sind.
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet die
Parlamentsdienste und ist insbesondere zuständig für
a. die Organisation und Weiterentwicklung der Parlamentsdienste
sowie deren Aufgabenerfüllung gemäss den Bedürfnissen des Kan-
tonsrates und seiner Organe,
b. die Umsetzung der Personalpolitik und Führung des Personals,
c. die Erarbeitung des Finanzplans, des Budgets und der Rechnung
zuhanden der Verwaltungsdelegation und der Geschäftsleitung,
d. die Steuerung und Planung des Mitteleinsatzes.
2 Sie oder er sorgt für effiziente administrative Abläufe und einen
wirkungsvollen Einsatz des Personals und der Mittel.
2
Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD) 171.3
3 Sie oder er erstattet der Verwaltungsdelegation jährlich Bericht
über die Erfüllung der Aufgaben und die Jahresziele der Parlaments-
dienste und verfasst alle vier Jahre einen Tätigkeitsbericht zuhanden
der Geschäftsleitung.
1 Die Verwaltungsdelegation ist vorbehältlich der Wahlkompe- Zuständig-
tenz der Geschäftsleitung Anstellungsbehörde der Generalsekretärin keiten im
oder des Generalsekretärs.
Personalrecht
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist Anstellungs-
behörde der übrigen Mitarbeitenden der Parlamentsdienste.
3 In den weiteren personalrechtlichen Angelegenheiten haben sinn-
gemäss
a. die Geschäftsleitung die Funktion des Regierungsrates,
b. die Verwaltungsdelegation die Funktion der Direktionsvorsteherin
oder des Direktionsvorstehers,
c. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär die übrigen Funk-
tionen.
4 Die Verwaltungsdelegation kann ein Reglement erlassen, wenn von
einzelnen Bestimmungen des Personalrechts abgewichen werden soll.
Bei Abwesenheit der Kantonsratspräsidentin oder des Kan- Hausrecht
tonsratspräsidenten übt die Generalsekretärin oder der Generalsekre-
tär das Hausrecht über die vom Kantonsrat und von den Parlaments-
diensten genutzten oder gemieteten Räumlichkeiten aus.
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Genehmigung
Kantonsrat² am 1. Mai 2020 in Kraft.
und Inkraft-
treten
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung
über Organisation und Aufgaben der Parlamentsdienste vom 28. März
1996 und der Beschluss des Kantonsrates über die Schaffung eines ver-
waltungsunabhängigen Parlamentsdienstes vom 29. April 1996 aufgeho-
ben.
1 OS 75, 229; Begründung siehe ABI 2019-12-06.
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 3. Februar 2020.
3 LS 171.1.
1.4.20-108
3