Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR) (EVKR)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten für ihre parlamentarische Grundsatz
Tätigkeit eine Entschädigung.
2 Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen aus
dem parlamentarischen Mandat entstehen.
3 Die Fraktionen erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten
ihrer Tätigkeit für den Kantonsrat.
1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten eine jährliche Grund- Entschädi-
entschädigung von Fr. 12000.
gungen
a. Grund-
2 Sie erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld entschädigung
von Fr. 220.
und Sitzungs-
3 Für Sitzungen der Kommissionen oder Subkommissionen während gelder
der Pause der Kantonsratssitzungen wird kein Sitzungsgeld ausbezahlt.
4 Dauert eine Sitzung länger als vier Stunden, entscheidet die Präsi-
dentin oder der Präsident des Kantonsrates oder des jeweiligen Organs
über ein zweites Sitzungsgeld.
1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten das doppelte Sitzungs- b. Präsidiums-
geld, wenn sie den Vorsitz im Kantonsrat oder in einem seiner Organe zulagen
führen.
2 Die Jahrespauschalen für repräsentative Aufgaben betragen
a. Fr. 40 000 für die Kantonsratspräsidentin oder den Kantonsratsprä-
sidenten,
b. Fr. 20 000 für die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsiden-
ten,
c. Fr. 10000 für die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsi-
denten.
1. 7. 21-113
1
171.21 Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR)
c. weitere Ent-
schädigungen
Mandats-
auslagen
Fahrauslagen
Fraktions-
entschädigung
Berufliche
Vorsorge
a. Zuständig-
keiten
1 Die Kantonsratsmitglieder, die nicht dem Präsidium angehö-
ren, werden mit Sitzungsgeldern entschädigt, wenn sie den Kantonsrat
im Auftrag der Geschäftsleitung oder einer Aufsichtskommission ver-
treten.
2 Die Geschäftsleitung bewilligt Studienreisen, Tagungsbesuche und
Delegationen, wenn dies im Interesse des Kantonsrates ist. Sie beschliesst
über die Sitzungsgelder und die Entschädigung für Auslagen.
3 Für weitere Tätigkeiten, insbesondere die Protokollprüfung, die
Aufgaben der Ratssekretärinnen und Ratssekretäre, das Verfassen von
Beleuchtenden Berichten oder das Aktenstudium, können entsprechend
dem Zeitaufwand Entschädigungen in Form von Sitzungsgeldern aus-
gerichtet werden.
1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten jährlich für Auslagen, die
ihnen aus dem parlamentarischen Mandat entstehen, pauschal Fr. 8100.
2 Bei ganz- und mehrtägigen Sitzungen der Geschäftsleitung und der
Kommissionen gehen die Verpflegungs- und Übernachtungsspesen zu-
lasten des Kantons.
1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten für die Ausübung ihres
parlamentarischen Mandats
a. ein Jahresabonnement erster Klasse für das Gebiet des Zürcher Ver-
kehrsverbunds oder
b. einen Betrag in der Höhe der Kosten für ein Abonnement gemäss
lit. a.
2 Sie erhalten für bewilligte Reisen ausserhalb des Gebiets des Zür-
cher Verkehrsverbunds den Fahrpreis erster Klasse entschädigt.
3 Die Geschäftsleitung kann Fahrauslagen für andere Verkehrsmittel
auf begründetes Gesuch hin bewilligen.
Die Fraktionen erhalten für die Deckung ihrer Kosten, insbe-
sondere für den Unterhalt ihres Sekretariats, einen jährlichen Grund-
beitrag von Fr. 43 000 und einen Zuschlag von Fr. 3000 pro Fraktions-
mitglied.
1 Die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung erteilt der
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich die Auskünfte über die
versicherungspflichtigen Kantonsratsmitglieder, die nötig sind für die
Durchführung deren Vorsorge, insbesondere für die Führung der Alters-
konten und die Berechnung der Beiträge.
2 Die Geschäftsleitung legt auf Beginn einer neuen Legislatur den
Zeitaufwand für das parlamentarische Mandat fest.
2
Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR)
171.21
1 Die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung entscheidet b. Vorsorge-
zu Beginn jeder Legislatur über die Auszahlung eines Vorsorgebeitrags beitrag
gemäss § 10 b Abs. 1 KRG auf begründetes Gesuch hin.
2 Die Kantonsratsmitglieder informieren die Verwaltungsdelegation
über Aufnahme oder Beendigung einer selbstständigen Erwerbstätig-
keit während der Legislatur. Die Verwaltungsdelegation nimmt eine
Neubeurteilung vor.
3 Der Vorsorgebeitrag wird am Ende jedes Kalenderjahres ausbe-
zahlt. Bei Beendigung des parlamentarischen Mandats während des Ka-
lenderjahres wird der Vorsorgebeitrag auf das Ende des Monats aus-
bezahlt, der dem Austrittsdatum folgt.
1 Grundentschädigung, Präsidiumszulagen, Sitzungsgelder Auszahlungs-
und weitere Entschädigungen werden anteilmässig monatlich oder vier- modalitäten
teljährlich ausbezahlt.
2 Wer vorzeitig aus dem Kantonsrat austritt, muss den Betrag gemäss
1 Die Geschäftsleitung beschliesst auf Beginn jeder Legisla- Teuerungs-
tur über die Anpassung der Pauschalen und Sitzungsgelder.
2 Die Pauschalen und Sitzungsgelder beruhen auf dem Landesindex
der Konsumentenpreise, Stand März 2020. Für die Anpassung ist der
Märzindex vor Beginn einer Legislaturperiode massgebend.
ausgleich
1 Bestehen Zweifel über den Anspruch auf eine Entschädi- Verfahren
gung oder bestreitet ein Kantonsratsmitglied die Richtigkeit einer Ab-
rechnung, entscheidet die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung.
Deren Beschluss kann zur abschliessenden Entscheidung bei der Ge-
schäftsleitung angefochten werden.
2 Für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung kann die Ge-
schäftsleitung Richtlinien erlassen.
1 OS 75, 470, 76, 115; AB1 2020-01-31.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2020 (ABI 2020-10-30).
3 LS 171.1.
1.7. 21-113
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