171.11
KRRRGC
CH-ZH
Art. 8 : Kantonsratsreglement (KRR)
Art. 8
1 Der Zutritt zum Ratssaal ist akkreditierten Medienschaffen- Medien
den vorbehalten.
2 Die Geschäftsleitung beschliesst über die Akkreditierung der Me-
dienschaffenden und die Zuteilung der Plätze im Ratssaal.
3 Sie kann einer oder einem Medienschaffenden die Akkreditierung
entziehen, wenn diese oder dieser gegen die Ordnung des Hauses oder
des Kantonsrates verstösst.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann in Einzel-
fällen Tagesakkreditierungen ausstellen.