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171.11 KRRRGC CH-ZH

Art. 8 : Kantonsratsreglement (KRR)

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Art. 8

1 Der Zutritt zum Ratssaal ist akkreditierten Medienschaffen- Medien

den vorbehalten.

2 Die Geschäftsleitung beschliesst über die Akkreditierung der Me-

dienschaffenden und die Zuteilung der Plätze im Ratssaal.

3 Sie kann einer oder einem Medienschaffenden die Akkreditierung

entziehen, wenn diese oder dieser gegen die Ordnung des Hauses oder

des Kantonsrates verstösst.

4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann in Einzel-

fällen Tagesakkreditierungen ausstellen.

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