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171.11 KRRRGC CH-ZH

Art. 71 : Kantonsratsreglement (KRR)

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Art. 71

1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit der elektroni- Elektronische

schen Abstimmungsanlage.

2 Die Abstimmungsfrage kann mit Ja, Nein oder Enthaltung beant-

wortet werden.

3 Die Stimmabgabe erfolgt am Sitzplatz. Wer für die Kommission

Bericht erstattet, stimmt am Rednerpult ab.

4 Die Kantonsratsmitglieder geben die Stimme persönlich ab. Eine

stellvertretende Stimmabgabe ist nicht zulässig.

Stimmabgabe

a. Stimmabgabe

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