171.11
KRRRGC
CH-ZH
Art. 71 : Kantonsratsreglement (KRR)
Art. 71
1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit der elektroni- Elektronische
schen Abstimmungsanlage.
2 Die Abstimmungsfrage kann mit Ja, Nein oder Enthaltung beant-
wortet werden.
3 Die Stimmabgabe erfolgt am Sitzplatz. Wer für die Kommission
Bericht erstattet, stimmt am Rednerpult ab.
4 Die Kantonsratsmitglieder geben die Stimme persönlich ab. Eine
stellvertretende Stimmabgabe ist nicht zulässig.
Stimmabgabe
a. Stimmabgabe