Art. 39 : Kantonsratsreglement (KRR)
Art. 39
1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die parlamentari- Geschäfts-
sche Kontrolle aus über
a. den Regierungsrat und seine Verwaltung,
b. die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz, die Om-
budsperson und deren Verwaltung,
c. die anerkannten kirchlichen Körperschaften und die anerkannten
Religionsgemeinschaften,
d. die anderen Träger öffentlicher Aufgaben gemäss Art. 57 KV3, soweit
sie nicht einer anderen Aufsichtskommission zugewiesen sind.
2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zu Motionen und Postulaten, die
mit dem Geschäftsbericht des Regierungsrates zur Abschreibung bean-
tragt werden.
3 Sie überwacht die Einhaltung der Fristen zur Behandlung der über-
wiesenen Motionen und Postulate sowie der vorläufig unterstützten Ein-
zel- und Behördeninitiativen und stellt dem Kantonsrat Antrag zu Frist-
erstreckungsgesuchen des Regierungsrates.
prüfungs-
kommission