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171.11 KRRRGC CH-ZH

Art. 3 : Kantonsratsreglement (KRR)

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Art. 3

1 Der Kantonsrat tagt ordentlich am Montagvormittag. Die

Sitzung beginnt in der Regel um 8.15 Uhr.

2 Zum Abbau der Geschäftslast kann die Geschäftsleitung zusätz-

liche Sitzungen am Montagnachmittag ansetzen. Diese beginnen um

14.30 Uhr.

3 Die Sitzungen dauern drei bis vier Stunden.

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