Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 98 : Kantonsratsgesetz (KRG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 98

1 Der Regierungsrat informiert die Sachkommissionen lau-

fend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internatio-

nalen Zusammenarbeit.

2 Er unterbreitet der Geschäftsleitung jeweils Anfang Mai und No-

vember einen Bericht über die bestehenden und geplanten Vorhaben.

← Art. 97 Kantonsratsgesetz (KRG) Art. 99 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →