171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 98 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 98
1 Der Regierungsrat informiert die Sachkommissionen lau-
fend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internatio-
nalen Zusammenarbeit.
2 Er unterbreitet der Geschäftsleitung jeweils Anfang Mai und No-
vember einen Bericht über die bestehenden und geplanten Vorhaben.