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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 95 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 95

1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht über

seine Planung der staatlichen Tätigkeiten (Planungsberichte).

2 Die Kommission kann dem Kantonsrat eine Stellungnahme vor-

legen.

3 Der Regierungsrat legt im ersten Jahr der Amtsdauer den Bericht

über die Strategie zu den bedeutenden Beteiligungen des Kantons (Be-

teiligungsstrategie) zur Kenntnisnahme vor.

4 Der Bericht enthält die Eigentümerstrategien sämtlicher bedeuten-

den Beteiligungen sowie eine Liste aller übrigen Eigentümerstrategien.

Die Eigentümerstrategien der bedeutenden Beteiligungen unterstehen

der Genehmigung des Kantonsrates.

5 Der Kantonsrat kann weitere Eigentümerstrategien seiner Geneh-

migung unterstellen. Der Regierungsrat legt diese Eigentümerstrategien

mit dem nächsten jährlichen Bericht gemäss § 107 vor.

6 Wird die Genehmigung abgelehnt, legt der Regierungsrat innert

sechs Monaten eine neue Eigentümerstrategie vor.

B. Interkantonale und internationale Zusammenarbeit

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