Art. 95 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 95
1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht über
seine Planung der staatlichen Tätigkeiten (Planungsberichte).
2 Die Kommission kann dem Kantonsrat eine Stellungnahme vor-
legen.
3 Der Regierungsrat legt im ersten Jahr der Amtsdauer den Bericht
über die Strategie zu den bedeutenden Beteiligungen des Kantons (Be-
teiligungsstrategie) zur Kenntnisnahme vor.
4 Der Bericht enthält die Eigentümerstrategien sämtlicher bedeuten-
den Beteiligungen sowie eine Liste aller übrigen Eigentümerstrategien.
Die Eigentümerstrategien der bedeutenden Beteiligungen unterstehen
der Genehmigung des Kantonsrates.
5 Der Kantonsrat kann weitere Eigentümerstrategien seiner Geneh-
migung unterstellen. Der Regierungsrat legt diese Eigentümerstrategien
mit dem nächsten jährlichen Bericht gemäss § 107 vor.
6 Wird die Genehmigung abgelehnt, legt der Regierungsrat innert
sechs Monaten eine neue Eigentümerstrategie vor.
B. Interkantonale und internationale Zusammenarbeit