171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 92 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 92
1 Nach Abschluss der Beratung findet eine Abstimmung über
den Beratungsgegenstand statt (Schlussabstimmung).
2 Keine Schlussabstimmung findet statt, wenn Eintreten obligatorisch
ist. Ausgenommen ist das Budget.
3 Stimmt der Kantonsrat dem Beratungsgegenstand zu, ist der Be-
schluss gültig zustande gekommen und wird veröffentlicht. Lehnt er ihn
in der Schlussabstimmung ab, ist das Verfahren beendet.
2. Abschnitt: Abstimmung