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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 92 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 92

1 Nach Abschluss der Beratung findet eine Abstimmung über

den Beratungsgegenstand statt (Schlussabstimmung).

2 Keine Schlussabstimmung findet statt, wenn Eintreten obligatorisch

ist. Ausgenommen ist das Budget.

3 Stimmt der Kantonsrat dem Beratungsgegenstand zu, ist der Be-

schluss gültig zustande gekommen und wird veröffentlicht. Lehnt er ihn

in der Schlussabstimmung ab, ist das Verfahren beendet.

2. Abschnitt: Abstimmung

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