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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 91 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 91

1 Nachdem der Kantonsrat Eintreten beschlossen hat, behan-

delt er den Beratungsgegenstand in einer Detailberatung.

2 Er kann die Detailberatung nach Sachgebieten oder nach Abschnit-

ten unterteilen.

3 Bei Erlassen findet in der Regel vier Wochen später eine Redak-

tionslesung (zweite Lesung) statt.

4 Stimmt der Kantonsrat in der Redaktionslesung einem Änderungs-

antrag zu, der nicht nur der redaktionellen Bereinigung dient, findet eine

dritte Lesung statt, in der materielle Änderungen ausgeschlossen sind.

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