171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 91 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 91
1 Nachdem der Kantonsrat Eintreten beschlossen hat, behan-
delt er den Beratungsgegenstand in einer Detailberatung.
2 Er kann die Detailberatung nach Sachgebieten oder nach Abschnit-
ten unterteilen.
3 Bei Erlassen findet in der Regel vier Wochen später eine Redak-
tionslesung (zweite Lesung) statt.
4 Stimmt der Kantonsrat in der Redaktionslesung einem Änderungs-
antrag zu, der nicht nur der redaktionellen Bereinigung dient, findet eine
dritte Lesung statt, in der materielle Änderungen ausgeschlossen sind.