171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 90 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 90
1 Hat der Kantonsrat Eintreten beschlossen, kann er den ge-
samten Beratungsgegenstand an die vorberatende Kommission oder den
Regierungsrat zurückweisen.
2 Einzelne Teile des Beratungsgegenstands kann er auch bei den spä-
teren Beratungen zurückweisen.
3 Anträge auf Rückweisung führen aus, was überprüft, geändert oder
ergänzt werden soll.