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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 90 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 90

1 Hat der Kantonsrat Eintreten beschlossen, kann er den ge-

samten Beratungsgegenstand an die vorberatende Kommission oder den

Regierungsrat zurückweisen.

2 Einzelne Teile des Beratungsgegenstands kann er auch bei den spä-

teren Beratungen zurückweisen.

3 Anträge auf Rückweisung führen aus, was überprüft, geändert oder

ergänzt werden soll.

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