171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 9 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 9
Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates äus-
sern sich an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe münd-
lich und schriftlich frei und können dafür nicht belangt werden.