171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 89 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 89
Eintreten ist obligatorisch bei
a. Entwürfen zu Erlassen und Beschlüssen, die aufgrund eines Volks-
entscheides ausgearbeitet wurden,
b. Volksinitiativen,
c. Budget und KEF,
d. Beratungsgegenständen, die der Genehmigung des Kantonsrates
unterstehen.
Rückweisung
Detailberatung
Schluss-
abstimmung
Erforderliches
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