Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 89 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 89

Eintreten ist obligatorisch bei

a. Entwürfen zu Erlassen und Beschlüssen, die aufgrund eines Volks-

entscheides ausgearbeitet wurden,

b. Volksinitiativen,

c. Budget und KEF,

d. Beratungsgegenständen, die der Genehmigung des Kantonsrates

unterstehen.

Rückweisung

Detailberatung

Schluss-

abstimmung

Erforderliches

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