Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 87 : Kantonsratsgesetz (KRG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 87

1 Jedes Kantonsratsmitglied kann an den Sitzungen des Kan- Behandlung

tonsrates zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge stellen. von Anträgen

2 Anträge, die das Verfahren, die Ordnung oder die Traktandenliste

betreffen (Ordnungsanträge), werden in der Regel sofort behandelt.

3 Zum Richtplan sind nur Änderungsanträge zulässig, die von der

Kommission vorgeprüft worden sind.

← Art. 86 Kantonsratsgesetz (KRG) Art. 88 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →