171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 87 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 87
1 Jedes Kantonsratsmitglied kann an den Sitzungen des Kan- Behandlung
tonsrates zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge stellen. von Anträgen
2 Anträge, die das Verfahren, die Ordnung oder die Traktandenliste
betreffen (Ordnungsanträge), werden in der Regel sofort behandelt.
3 Zum Richtplan sind nur Änderungsanträge zulässig, die von der
Kommission vorgeprüft worden sind.