Art. 85 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 85
1 Das zuständige Mitglied des Regierungsrates ist berechtigt c. Vertretung
und auf Verlangen der Kommission verpflichtet, die Anträge des Regie- des Regierungs-
rungsrates an den Kommissionssitzungen persönlich zu vertreten. Es rates
kann sich von Angestellten des Kantons begleiten lassen.
2 Die Kommission kann an einer Sitzung beschliessen, die Beratungen
vorübergehend ohne Mitglied des Regierungsrates und die Angestell-
ten des Kantons durchzuführen.23
3 Die Kommissionen können für die Ausarbeitung von Umsetzungs-
vorlagen und Gegenvorschlägen zu Volks-, Behörden- und Einzelinitia-
tiven oder zur Zusammenstellung von Vernehmlassungsergebnissen im
Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates bzw.
der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber Angestellte des Kantons
beiziehen.
4 Der Regierungsrat kann vor der Schlussabstimmung zu den Ergeb-
nissen der Kommissionsberatung Stellung nehmen. Will er von diesem
Recht Gebrauch machen, zeigt er dies der Kommission an. Die Kom-
mission zieht die Stellungnahme in Beratung.