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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 85 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 85

1 Das zuständige Mitglied des Regierungsrates ist berechtigt c. Vertretung

und auf Verlangen der Kommission verpflichtet, die Anträge des Regie- des Regierungs-

rungsrates an den Kommissionssitzungen persönlich zu vertreten. Es rates

kann sich von Angestellten des Kantons begleiten lassen.

2 Die Kommission kann an einer Sitzung beschliessen, die Beratungen

vorübergehend ohne Mitglied des Regierungsrates und die Angestell-

ten des Kantons durchzuführen.23

3 Die Kommissionen können für die Ausarbeitung von Umsetzungs-

vorlagen und Gegenvorschlägen zu Volks-, Behörden- und Einzelinitia-

tiven oder zur Zusammenstellung von Vernehmlassungsergebnissen im

Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates bzw.

der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber Angestellte des Kantons

beiziehen.

4 Der Regierungsrat kann vor der Schlussabstimmung zu den Ergeb-

nissen der Kommissionsberatung Stellung nehmen. Will er von diesem

Recht Gebrauch machen, zeigt er dies der Kommission an. Die Kom-

mission zieht die Stellungnahme in Beratung.

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