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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 84 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 84

1 Die Kommissionen und ihre Subkommissionen können

a. Informationen erhalten und Akten einsehen, die mit den vom Regie-

rungsrat vorgelegten Beratungsgegenständen in Zusammenhang ste-

hen,

b. Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutach-

ten einholen,

c. Augenscheine vornehmen,

d. Vertretungen interessierter Kreise anhören.

2 Sie können im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des

Regierungsrates Angestellte des Kantons zu den vorgelegten Beratungs-

gegenständen befragen und Besichtigungen in der Verwaltung vorneh-

men.

3 Die Informationsrechte gelten auch gegenüber den obersten Ge-

richten.

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Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

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