171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 84 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 84
1 Die Kommissionen und ihre Subkommissionen können
a. Informationen erhalten und Akten einsehen, die mit den vom Regie-
rungsrat vorgelegten Beratungsgegenständen in Zusammenhang ste-
hen,
b. Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutach-
ten einholen,
c. Augenscheine vornehmen,
d. Vertretungen interessierter Kreise anhören.
2 Sie können im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des
Regierungsrates Angestellte des Kantons zu den vorgelegten Beratungs-
gegenständen befragen und Besichtigungen in der Verwaltung vorneh-
men.
3 Die Informationsrechte gelten auch gegenüber den obersten Ge-
richten.
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Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1