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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 83 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 83

1 Die Bestimmungen zum Verfahren und zur Antragstellung

im Kantonsrat finden sinngemäss Anwendung bei den Beratungen der

Kommissionen und der Geschäftsleitung.

2 Den obersten Gerichten kommen sinngemäss die Rechte und Pflich-

ten des Regierungsrates zu.

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