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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 82 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 82

1 Vor der ersten Beratung im Kantonsrat werden die Bera-

tungsgegenstände einer Kommission oder der Geschäftsleitung zur Vor-

beratung und Antragstellung zugewiesen. Ausgenommen sind Vorstösse,

parlamentarische Initiativen und Ordnungsanträge.

2 Die Organe des Kantonsrates koordinieren sich zur Erfüllung der

Aufgaben und tauschen die erforderlichen Informationen aus.

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