171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 82 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 82
1 Vor der ersten Beratung im Kantonsrat werden die Bera-
tungsgegenstände einer Kommission oder der Geschäftsleitung zur Vor-
beratung und Antragstellung zugewiesen. Ausgenommen sind Vorstösse,
parlamentarische Initiativen und Ordnungsanträge.
2 Die Organe des Kantonsrates koordinieren sich zur Erfüllung der
Aufgaben und tauschen die erforderlichen Informationen aus.