171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 80 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 80
Das parlamentarische Verfahren beginnt mit der Einreichung Beginn des
der Beratungsgegenstände. Diese werden folgendermassen eingereicht: parlamen-
a. Anträge des Regierungsrates und der obersten Gerichte mit dem Verfahrens
Kantonsratsversand,
b. Vorstösse und parlamentarische Initiativen während der Kantons-
ratssitzung beim Kantonsratssekretariat,
c. alle übrigen Fälle bei der Geschäftsleitung.