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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 80 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 80

Das parlamentarische Verfahren beginnt mit der Einreichung Beginn des

der Beratungsgegenstände. Diese werden folgendermassen eingereicht: parlamen-

a. Anträge des Regierungsrates und der obersten Gerichte mit dem Verfahrens

Kantonsratsversand,

b. Vorstösse und parlamentarische Initiativen während der Kantons-

ratssitzung beim Kantonsratssekretariat,

c. alle übrigen Fälle bei der Geschäftsleitung.

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