171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 8 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 8
Jedes Kantonsratsmitglied kann
a. Vorstösse, parlamentarische Initiativen und Wahlvorschläge einrei-
chen,
b. Anträge zu Beratungsgegenständen, zur Traktandenliste, zur Ord-
nung oder zum Verfahren stellen,
c. im Rahmen der durch das Kantonsratsreglement vom 25. März 20198
gesetzten Ordnung das Wort ergreifen,
d. Kommissionsprotokolle und -akten einsehen, soweit diese nicht dem
Kommissionsgeheimnis unterstehen.