Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 79 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 79

1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat Entwürfe zu Ge- Initiativrecht

setzesbestimmungen und Kantonsratsbeschlüssen unterbreiten. der kantonalen

2 Die obersten Gerichte können dem Kantonsrat in ihrer Zuständig- Behörden

keit Verordnungen zur Genehmigung und in ihrem Selbstverwaltungs-

bereich Kantonsratsbeschlüsse unterbreiten.

3 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz, die Finanzkontrolle,

die Ombudsstelle und die Zürcher Kantonalbank beantragen bei der

Geschäftsleitung des Kantonsrates die Auslösung des Gesetzgebungs-

prozesses.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2022.00677 · zh (Art./§ 79 Abs. I KRG)
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Cited in the context of procedural matters, likely related to the administrative review.