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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 76 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 76

1 Der Kantonsrat erlässt Gesetze und, soweit dies Verfassung

und Gesetz vorsehen, Verordnungen.

2 Er entscheidet über Verfassungsbestimmungen und die weiteren

Beratungsgegenstände gemäss § 75 lit. d und e in Form des Kantonsrats-

beschlusses.

3 Ausgenommen ist die Kenntnisnahme von Berichten und Plänen,

bei denen das Verfahren mit dem Abschluss der Diskussion ohne Kan-

tonsratsbeschluss beendet ist.

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