171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 76 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 76
1 Der Kantonsrat erlässt Gesetze und, soweit dies Verfassung
und Gesetz vorsehen, Verordnungen.
2 Er entscheidet über Verfassungsbestimmungen und die weiteren
Beratungsgegenstände gemäss § 75 lit. d und e in Form des Kantonsrats-
beschlusses.
3 Ausgenommen ist die Kenntnisnahme von Berichten und Plänen,
bei denen das Verfahren mit dem Abschluss der Diskussion ohne Kan-
tonsratsbeschluss beendet ist.