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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 74 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 74

1 Bis spätestens am vierten Montag nach der Publikation eines

Erlasses gemäss Art. 14115 BV im Bundesblatt erstattet der Regierungs-

rat dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag auf Ergreifen eines fakul-

tativen Referendums.

2 Die Geschäftsleitung überweist den Beratungsgegenstand einer

Kommission zu Bericht und Antrag.

7. Teil: Beratungsgegenstände und Beschlussformen

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