171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 74 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 74
1 Bis spätestens am vierten Montag nach der Publikation eines
Erlasses gemäss Art. 14115 BV im Bundesblatt erstattet der Regierungs-
rat dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag auf Ergreifen eines fakul-
tativen Referendums.
2 Die Geschäftsleitung überweist den Beratungsgegenstand einer
Kommission zu Bericht und Antrag.
7. Teil: Beratungsgegenstände und Beschlussformen